Zuwiderhandlungen können dabei – und zwar bei beiden Handlungsalternativen – regelmäßig nicht nur durch Blutprobe oder Atemalkoholanalyse, sondern auch durch Zeugen, die den Betroffenen vor Fahrtantritt oder während der Fahrt beim Konsum von Alkohol beobachtet haben, nachgewiesen werden. Kommt es zu einer Blutprobe oder einer Atemalkoho-lanalyse, ist von einer „Wirkung“ im Sinne der 2. Handlungs-alternative nach derzeitigem Erkenntnisstand erst ab einem Wert von 0,2 Promille Alkohol im Blut oder 0,1 mg/l Alkohol in der Atemluft auszugehen.18 Diese Werte entsprechen einer Empfehlung der „Alkoholkommission“ der Deutschen Gesell-schaft für Rechtsmedizin19 und einer Empfehlung der Grenz-wertkommission, die sich im Auftrag des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mit Nachweisfragen im Bereich „Drogen im Straßenverkehr“ beschäftigt. Diese Mess-werte dienen jedoch allein dem Ausschluss von Messunsicher-heiten und endogenem Alkohol. Zieht man diesen Sicherheits-zuschlag ab, sind sie ebenfalls als absolutes Handlungsverbot zu lesen, die Fahrt nicht anzutreten, wenn sich im Körper noch auf die Einnahme von Getränken zurückzuführender Alkohol oberhalb des Spurenbereichs befindet.
http://www.svr.nomos.de/fileadmin/svr/d ... _07_09.pdf3. Einnahme alkoholhaltiger Lebensmittel und Medikamente ist nicht tatbestandsmäßig
In dem die vorgesehene Regelung auf den Konsum „alkoholischer Getränke“ abstellt, ist die Einnahme alkoholhaltiger Le-bensmittel oder Medikamente nicht tatbestandsmäßig. Dies entspricht der Regelung für Gefahrguttransporte in § 9 Abs. 11 Nr. 18 GGVSE sowie der „Drogenregelung“ in § 24a Abs. 2 StVG, die ebenfalls die (bestimmungsgemäße) Einnahme von Medikamenten und die Einnahme alkoholhaltiger Lebensmittel nicht erfassen. Die Einbeziehung alkoholhaltiger Lebens-mittel wäre schon deshalb unverhältnismäßig, weil der Alkoholgehalt in Lebensmitteln für den Betroffenen nicht immer genau ersichtlich ist. Die bestimmungsgemäße Einnahme von Medikamente stellt in vielen Fällen die Fahreignung erst her und ist damit nicht per se schlecht für die Verkehrssicherheit.