Was fällt unter das Führverbot des § 42 a WaffG?
Kenne ich aus der Praxis (nicht meine), keine gute Gegend hier. Durchaus ein Thema hier und da. Kampfhunde sind so ein anderes Thema.Hieb- und Stoßwaffen
Hieb- und Stoßwaffen sind Gegenstände, die Ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf Verletzungen beizubringen.
Die nachfolgenden Fotos zeigen exemplarisch Hieb- und Stoßwaffen, die dem Führverbot unterliegen.
Das Waffengesetz lässt aber eine entscheidende Ausnahme im Sinne des legalen Führens zu. Bei einem berechtigten Interesse greift das Verbot nicht. Das Waffengesetz nennt hierfür beispielhaft: Berufsausübung, Brauchtumspflege, Sport oder einen allgemein anerkannten Zweck. Die Aufzählung ist nicht abschließend, so dass jeder sozialadäquate Gebrauch von Messern weiter möglich ist. Kein berechtigtes Interesse ist es nach der Gesetzesintention dagegen, ein Messer zu Verteidigungszwecken mit sich zu führen.
Ein Kampfmesser sowie Teleskopschlagstöcke:
Kampfmesser
Teleskopschlagstöcke
Einhandmesser (Klingenlänge unbeachtlich) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm: Einhandmesser sind Messer mit einhändig feststellbarer Klinge, beispielhaft zeigen die nachstehenden Abbildungen Messer, die unter das Führverbot fallen
Einhandmesser mit Knopf zum ÖffnenEinhandmesser mit Knopf zum Öffnen
Waffen sind auch Autos wenn Besoffene sie fahren. Es mag anders artikuliert werden, aber gewertet wird es wie eine Waffe. Vergleicht man die Gerechtigkeit der Strafe kommt man zu dem Schluss.
(Offtopic: Warum ist "Trunkenheit am Steuer" eigentlich niemals mit "mildernde Umstände" bedacht? Besoffen töten ist besser als besoffen fahren?)
Ansonsten: Abmeldung wegen Unlust, Beschäftigung und fehlender Motivation.
Schein reiche ich nach.